Elektroautos werden mit beeindruckenden Reichweitenversprechen vermarktet. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug im Alltag oder sogar unter standardisierten Testbedingungen deutlich hinter den Herstellerangaben zurückbleibt? Aktuelle Gerichtsentscheidungen aus Deutschland geben Käufern wichtige Orientierung – und zeigen, dass ein Sachverständigengutachten in solchen Fällen oft entscheidend ist.
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal: Rücktritt wegen Reichweitenmangel
Im Dezember 2025 entschied das Landgericht Wuppertal (Az. 10 O 282/23) in einem wegweisenden Fall: Ein Käufer durfte sein Elektrofahrzeug zurückgeben, weil es unter standardisierten WLTP-Bedingungen nur 282 Kilometer erreichte – statt der beworbenen 332 bis 341 Kilometer. Das entspricht einer Abweichung von rund 18 Prozent.
Das Gericht wertete dies als erheblichen Sachmangel. Dabei orientierte es sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kraftstoffmehrverbrauch bei Verbrennungsmotoren: Eine Abweichung von mehr als zehn Prozent von den Herstellerangaben kann demnach einen Mangel begründen. Entscheidend war auch, dass das Gericht Reichweitenangaben nicht als bloße Werbung, sondern als Teil der vertraglich geschuldeten Fahrzeugbeschaffenheit einstufte.
Der Händler wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
OLG Celle: Normale Alterung ist kein Mangel
Nicht jede Reichweitenabweichung führt automatisch zu einem Rücktrittsrecht. Das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 85/24) stellte im Juli 2026 klar: Eine Batteriedegradation, die dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, ist kein Sachmangel, sondern technisch bedingter Verschleiß.
In dem verhandelten Fall mit einem gebrauchten Elektrofahrzeug lag der sogenannte State of Health (SOH) der Batterie sogar leicht über dem Durchschnitt vergleichbarer Fahrzeuge. Das Gericht wies die Klage ab. Auch ein reversibler Reichweitenrückgang im Winter aufgrund niedriger Temperaturen wurde als normales technisches Verhalten eingestuft – nicht als Defekt.
Wo liegt die Grenze? Kriterien für die Bewertung
Aus den aktuellen Urteilen lassen sich klare Kriterien ableiten:
- Abweichung über zehn Prozent: Eine Unterschreitung der beworbenen WLTP-Reichweite um mehr als zehn Prozent kann als erheblicher Mangel gewertet werden – sofern sie nicht durch normale Alterung erklärbar ist.
- Batteriezustand (SOH): Der State of Health der Batterie ist der zentrale technische Ankerpunkt. Er gibt an, wie viel Kapazität die Batterie im Vergleich zum Neuzustand noch hat.
- Neuwagen vs. Gebrauchtwagen: Bei Neuwagen gelten strengere Maßstäbe. Gebrauchtwagenkäufer müssen eine altersgerechte Degradation einkalkulieren.
- Beschaffenheitsvereinbarung: Eine im Kaufvertrag explizit zugesicherte Reichweite hat höhere Bindungswirkung als mündliche Aussagen im Verkaufsgespräch.
Die Rolle des Sachverständigengutachtens
In Rechtsstreitigkeiten über Reichweitenmängel ist ein unabhängiges Sachverständigengutachten nahezu unverzichtbar. Es muss den tatsächlichen Batteriezustand unter standardisierten Bedingungen messen und mit dem Durchschnitt vergleichbarer Fahrzeuge in Relation setzen.
Subjektive Alltagserfahrungen – etwa eine geringe Winterreichweite – reichen als Beweis nicht aus. Die Beweislast liegt beim Käufer. Wer einen Mangel geltend machen möchte, sollte daher frühzeitig handeln:
1. Dokumentation: Kaufvertrag, Prospektangaben und Ladeprotokolle sorgfältig aufbewahren.
2. Frühzeitige Messung: Den SOH der Batterie möglichst früh durch einen zertifizierten Fachbetrieb oder einen unabhängigen Sachverständigen messen lassen.
3. Rechtliche Beratung: Bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Kaufrecht hinzuziehen.
Weitere laufende Verfahren
Das Thema beschäftigt zunehmend die deutschen Gerichte. Das Landgericht Osnabrück prüft in einem laufenden Verfahren (Az. 5 O 1312/25) Reichweitenmängel bei einem weiteren Elektrofahrzeug durch ein Sachverständigengutachten. Auch Kanzleien führen Sammelklagen gegen verschiedene Hersteller wegen Reichweitenversprechen, Ladebeschränkungen und Batterieproblemen.
Die Rechtsprechung entwickelt sich in diesem Bereich dynamisch. Käufer sollten die Entwicklungen im Blick behalten und bei konkreten Problemen nicht zögern, ihre Rechte zu prüfen.
Fazit
Aktuelle Urteile zeigen: Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen E-Auto-Reichweite von den Herstellerangaben kann ein Sachmangel sein und zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Entscheidend ist dabei die Grenze von rund zehn Prozent Abweichung sowie der technische Zustand der Batterie. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist in solchen Fällen das wichtigste Beweismittel. Wer als Käufer Probleme mit der Reichweite seines Elektrofahrzeugs hat, sollte frühzeitig dokumentieren und fachkundige Unterstützung suchen.

